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Erfolgreiches Urteil vom Bundesgerichtshof: Rechtsanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen erstreitet grundlegendes Urteil zur Nachhaftung eines ausgeschiedenen Geschäftsführers

Regensburg/München, 1. August 2024 – Die renommierte auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen hat einen bedeutenden Erfolg vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erzielt. In seinem aktuellen Urteil vom 23.07.2024 (Az. II ZR 206/22) bestätigte der BGH, dass ein aus dem Amt ausgeschiedener Geschäftsführer gemäß §823 Abs. 2 BGB i.V.m. §15a InsO auch für Schäden von Neugläubigern haftet, die erst nach seinem Ausscheiden durch Vertragsabschlüsse mit der Gesellschaft entstanden sind, sofern die durch seine Pflichtverletzung geschaffene Gefahrenlage im Zeitpunkt der Schadensentstehung noch fortbesteht.

Dieses Urteil ist von großer Relevanz, da es die Haftung von Geschäftsführern bei Insolvenzanfechtungen weiter präzisiert und die Schutzrechte der Neugläubiger/Anleger stärkt. Der BGH hat entschieden, dass die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers nicht mit seinem Ausscheiden endet, sondern auch danach fortwirken kann, wenn seine frühere Pflichtverletzung weiterhin eine Gefahrenlage für die Gesellschaft und deren Gläubiger darstellt.

„Wir sind stolz darauf, dieses wegweisende Urteil erstritten zu haben“, sagt Dr. Stephan Greger, Inhaber der Kanzlei. „Die Entscheidung des BGH schafft mehr Klarheit und Sicherheit für alle Beteiligten und stellt sicher, dass Geschäftsführer ihre Verantwortung ernst nehmen müssen – auch im Hinblick auf eine Haftung über ihre Amtszeit hinaus.“

Wir vertraten in diesem Fall eine Klägerin, die Investitionen in ein für eine Vielzahl von Anlegern vorgesehenes Kapitalanlagemodell tätigte nachdem der ehemalige Geschäftsführer seine Insolvenzantragspflicht verletzt hatte und bereits als Geschäftsführer ausgeschieden war. Der BGH folgte mit aktuellem Urteil seiner Argumentation, dass die Haftung des ausgeschiedenen Geschäftsführers auch für spätere, nach seinem Ausscheiden abgeschlossene Verträge gilt, solange die von ihm verursachte Gefahrenlage noch fortbesteht. „Ein Geschäftsführer kann sich seiner Haftung nicht dadurch entziehen, dass er seine Geschäftsführerstellung aufgibt und das sinkende Schiff in der Krisensituation verlässt“, so Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger.

Für weitere Informationen oder Rückfragen steht Ihnen die Kanzlei Dr. Greger & Collegen gerne zur Verfügung.

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